12. BImSchV Störfall-Verordnung
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Energie- & Umweltrecht
(1) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde mindestens einen Monat vor Beginn der Errichtung eines Betriebsbereichs, oder vor einer störfallrelevanten Änderung nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Folgendes schriftlich anzuzeigen:
- 1.
- Name oder Firma des Betreibers sowie vollständige Anschrift des betreffenden Betriebsbereichs,
- 2.
- eingetragener Firmensitz und vollständige Anschrift des Betreibers,
- 3.
- Name und Funktion der für den Betriebsbereich verantwortlichen Person, falls von der unter Nummer 1 genannten Person abweichend,
- 4.
- ausreichende Angaben zur Identifizierung der gefährlichen Stoffe und der Gefahrenkategorie von Stoffen, die gemäß § 2 Nummer 5 vorhanden sind,
- 5.
- Menge und physikalische Form der gefährlichen Stoffe,
- 6.
- Tätigkeit oder beabsichtigte Tätigkeit in den Anlagen des Betriebsbereichs,
- 7.
- Gegebenheiten in der unmittelbaren Umgebung des Betriebsbereichs, die einen Störfall auslösen oder dessen Folgen verschlimmern können, einschließlich, soweit verfügbar, Einzelheiten zu
- a)
- benachbarten Betriebsbereichen,
- b)
- anderen Betriebsstätten, die nicht unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, und
- c)
- Bereichen und Entwicklungen, von denen ein Störfall ausgehen könnte oder bei denen sich die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Störfalls erhöhen kann oder die Auswirkungen eines Störfalls und von Domino-Effekten nach § 15 verschlimmern können.
(2) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde folgende Änderungen mindestens einen Monat vorher schriftlich anzuzeigen:
- 1.
- Änderungen der Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und
- 2.
- die Einstellung des Betriebs, des Betriebsbereichs oder einer Anlage des Betriebsbereichs.
(3) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde störfallrelevante Änderungen nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes schriftlich anzuzeigen.
(4) Einer gesonderten Anzeige bedarf es nicht, soweit der Betreiber die entsprechenden Angaben der zuständigen Behörde nach Absatz 1 im Rahmen eines Genehmigungs- oder Anzeigeverfahrens vorgelegt hat.
Quelle: BMJ
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