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1. Allgemeines

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a) Begriff des Irrtums: Unbewusstes Auseinanderfallen von Wille und Erklärung, BGH BB 2002, 427 (str., ob Wille nur der Geschäfts- oder auch der Erklärungswille ist, vgl. → Vor § 116 Rn. 5, 6). Daher irrt nicht, wer bei Unterschreiben eines Schriftstücks weiß, dass er dessen Inhalt nicht kennt (OLG Hamm NJW-RR 1991, 1141), zB weil er ihn mangels Übersetzung aus dem Fremdsprachlichen nicht verstanden hat. Auch keine Irrtumsanfechtung, wenn die bei Abgabe der Erklärung gehegten Mutmaßungen über den Inhalt falsch waren (BGH NJW 2014, 1242). Denn in solchen Fällen ist Unkenntnis nicht, wie nach § 119I erforderlich, unbewusst, sondern bewusst (BGH NJW 2014, 1242). Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn sich der Betroffene eine bestimmte, wenn auch unzutreffende andere Vorstellung von ihrem Inhalt gemacht hätte (BGH NJW 2014, 1242); er irrt, wenn er das Schriftstück zwar nicht gelesen, von seinem Inhalt aber eine falsche Vorstellung hat (BGH BB 2002, 427; zum Erklärungswillen → Vor § 116 Rn. 5; zum Missbrauch einer Blankounterschrift → § 126 Rn. 6). Gleichgültig für §§ 119, 120 ist, ob Irrtum verschuldet (RGZ 62, 205).
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b) Ob Wille und Erklärung auseinanderfallen, ist Auslegungsfrage (§§ 133, 157; dazu allg. → § 133 Rn. 10). Auslegung geht Anfechtung vor. Steht der übereinstimmende Wille der Beteiligten fest (→ § 133 Rn. 9), so ist wegen Willensübereinstimmung eine Anfechtung ausgeschlossen (BGH NJW-RR 1995, 859; → Rn. 8). Entsprechen sich bei einem Vertrag die beiderseitigen (ausgelegten, → § 133 Rn. 10) Erklärungen nicht, so liegt Dissens vor (§§ 154, 155); entsprechen sie sich, so liegt bei unbewusster Diskrepanz zwischen Gewolltem und obj. Erklärtem Irrtum vor.
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c) Anfechtungsgegenstand sind Willenserklärungen (ds einseitige RGeschäfte, Vertragserklärungen [→ § 139 Rn. 5; Staudinger/Roth § 142 Rn. 15, str; aber auch § 142IIIV]), auch elektronische oder automatisierte (→ Vor § 104 Rn. 1), ferner geschäftsähnliche Handlungen, nicht Realakte (Begriffe: → Vor § 104 Rn. 1, 23, 24), nicht reine Wissenserklärungen wie etwa Informationsbeschaffung (Regenfus NJW 2018, 2225), nicht Prozesshandlungen einer Partei (hM, BGH NJW 1981, 2193, 2194[prozessuales Anerkenntnis]; BGH NJW-RR 2018, 60, 61 Rn. 14 mN [prozessuales Empfangsbekenntnis]). Unwirksame Willenserklärungen sind anfechtbar (Köhler BGB AT Rn. 72), ebenso nichtige (→ Vor § 104 Rn. 22), denn Doppelwirkungen, dh auf zwei verschiedene Rechtsgründe gestützte identische Rechtsfolgen, sind dem Recht bekannt (→ Vor § 104 Rn. 18). – Anfechtbarkeit ist für jedes RGeschäft getrennt zu prüfen. Abstraktions- u Trennungsprinzip (→ Vor § 854 Rn. 12 f.) sind zu beachten. Haben Verpflichtungs- wie Verfügungsgeschäft denselben Anfechtungsgrund, liegt ein Doppelmangel (sog. Fehleridentität, krit. zur Terminologie s. Lieder/Berneith JuS 2016, 673, 676) vor (→ Vor § 854 Rn. 14, → § 123 Rn. 18). Die anfechtbare Willenserklärung ist gültig, aber durch einseitige Erklärung (§ 143I) idR rückwirkend vernichtbar142I). Ficht der Berechtigte an, so setzt er seinen wahren Willen nur in negativer Weise durch, indem er die ungewollte Erklärung vernichtet. Zum Ausgleich muss er dem Gegner, der auf den Fortbestand der Erklärung vertraut und vertrauen darf, Schadensersatz leisten (§ 122).
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d) Einschränkungen der Irrtumsanfechtung. aa) Unanfechtbar sind Gründungs- und Beitrittserklärungen zu AG, GmbH nach Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister (MüKo-BGB/Armbrüster Rn. 16); Beitrittserklärung zu Genossenschaft (BGH DB 1976, 861); Eheschließung und Vaterschaftsanerkenntnis (Köhler BGB AT Rn. 72). bb) Bzgl. in Vollzug gesetzten Arbeits- und Personengesellschaftsvertrags vgl. → Vor § 611 Rn. 5; → § 705 Rn. 1922. cc) Zur Einschränkung im Wechselrecht MüKo-BGB/Armbrüster Rn. 22, 23. dd) Zum Ausschluss durch §§ 16 ff. VVG aF (jetzt 19 ff.) für den Versicherer s. BGH NJW-RR 1995, 726; NJW 2014, 1452. ee) Zum beiderseitigen Irrtum über die Geschäftsgrundlage vgl. § 313. ff) Nach hM (MüKo-BGB/Armbrüster Rn. 152 mN) ist Anfechtung ausgeschlossen (§ 242), wenn der Gegner vor einer Anfechtung das RGeschäft so, wie vom Irrenden gemeint, gelten lässt (BGH NJW 1988, 2599 lässt offen). Besser: Das Geschäft gilt ex tunc mit dem nachträglich beiderseits gewollten Inhalt entspr. → § 133 Rn. 9 (s. Flume II § 21 Rn. 6); differenzierend Köhler/Fritzsche JuS 1990, 19. Weiterer Fall des Ausschlusses nach § 242 in → § 142 Rn. 1 f.), sa → § 142 Rn. 3. Zum Fall, dass der Gegner das bereits angefochtene Geschäft gelten lassen will, → § 142 Rn. 3. gg) Zur Anfechtung fingierter Willenserklärung → Vor § 116 Rn. 10; zur Bestätigung des anfechtbaren RGeschäfts § 144; zum Ausschluss der Anfechtung gem. § 164II dort → § 164 Rn. 3.
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e) Vorrangige Spezialregelungen bestehen im Ehe-, Kindschafts-, Erbrecht (vgl. §§ 1313, 1314II Nr. 2; 1599 ff.; 1949, 1956, 2078–2083, 2308; s. dazu Röthel JURA 2017, 1042 f.).
2. Erklärungsirrtum, I Fall 2
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Irrtum in der Erklärungshandlung; Terminologie schwankt: LM Nr. 21. Der Erklärende will nicht das erklären, was er, äußerlich betrachtet, erklärt (zum Irrtum → Rn. 1). Bsp: versprechen, verschreiben, vertippen (Schreibmaschine, PC; AG Lahr NJW 2005, 991 f.; → § 120 Rn. 2, 6), vergreifen, ferner § 120. Abgrenzung zum Inhaltsirrtum (→ Rn. 7) fließend, aber wegen Gleichheit der Rechtsfolgen unerheblich.
3. Inhaltsirrtum, I Fall 1
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Auch Geschäftsirrtum, Irrtum über den Erklärungsinhalt; Terminologie schwankt: LM Nr. 21. Der Erklärende will erklären, was er, äußerlich betrachtet, erklärt, doch verbindet er mit dem äußerlich Erklärten eine andere rechtliche Bedeutung (BGHZ 177, 65 ff.). Das rechtlich Gewollte und das im Rechtssinn Erklärte fallen auseinander (→ Rn. 2). Der Irrtum bezieht sich auf den Inhalt des Geschäfts, dh auf seine wesentlichen Charakteristika („essentialia negotii“), insbes. Art des Geschäfts, Identität von Geschäftsgegenstand oder Gegner.
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a) Geschäftsart. Bsp: Erklärt ist Leihe, gewollt ist Miete. aa) Auslegung steht auch hier vor der Prüfung eines Irrtums (→ Rn. 2). Ergibt sich, dass zB „Leihe“ gesagt, aber einverständlich „Miete“ gemeint ist, oder dass der Gegner das in Wahrheit Gemeinte (Miete) erkannt hat, so scheidet Anfechtung mangels Diskrepanz zwischen Wille und Erklärung aus. bb) Irrtum über die Geschäftsart ist oft Irrtum über die Rechtsfolgen (dazu allg. BAG NJW 1983, 2958; zum Rechtsfolgenirrtum sa BGHZ 177, 67), im Bsp. Leihe/Miete über die Pflicht zu (un-)entgeltlicher Gebrauchsüberlassung. Er ist beachtlich, wenn er die Art des Geschäfts, dh die gewollten wesentlichen Rechtswirkungen, betrifft (BayObLG NJW 1988, 1271), so bei Leihe/Miete; unbeachtlich, wenn er sich auf nicht erkannte Nebenfolgen bezieht (OLG Hamm MDR 1981, 1018; hM; sa BGHZ 177, 67).
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b) Identitätsirrtum bzgl. Gegenstand oder Gegner des Geschäfts. Hier ist wesentlich die Abgrenzung zum Eigenschaftsirrtum (→ Rn. 13, 15), der gem. II nur eingeschränkt zur Anfechtung berechtigt. Beim Eigenschaftsirrtum sind Gegenstand und Gegner körperlich zutr. identifiziert, doch werden ihnen irrtümlich bestimmte Eigenschaften zugeschrieben. Beim Identitätsirrtum ist schon die körperliche Identifizierung fehlgeschlagen. Bsp: Hält der kreditierende Verkäufer den ihm unbekannten Käufer A für den ihm vom Hörensagen bekannten Millionär gleichen Namens, dann Identitätsirrtum; hält er den ihm bekannten A irrtümlich für reich, dann Eigenschaftsirrtum (→ Rn. 13, 15). Wer ein ihm vorgeführtes Luxusauto irrtümlich für das letzte Fahrzeug eines verstorbenen Staatspräsidenten hält, irrt über eine Eigenschaft des Vertragsgegenstands (vgl. v. Tuhr II 1 § 67 Fn. 26; auch BGHZ 63, 371).
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c) Als „erweiterten Inhaltsirrtum“ behandelte das RG einen an sich irrelevanten (→ Rn. 17) Motivirrtum in der Berechnung des Preises, wenn diese oder deren Grundlagen dem Erklärungsempfänger mitgeteilt oder jedenfalls erkennbar zum Gegenstand der entscheidenden Vertragsverhandlungen gemacht worden war, sog. externer oder offener Kalkulationsirrtum (zB RGZ 105, 407 f.: Rubelfall; 116, 17 f. mN: Börsenkurs). Diese Rspr. ist abzulehnen (BGH NJW-RR 1986, 570 lässt offen), denn Wille und Erklärung stimmen überein, Fehlbildung im Willen wird von I nicht erfasst (hM, s. Habersack JuS 1992, 550; abw Singer JZ 1999, 342 ff.). Vielmehr ist zunächst festzustellen, was erklärt ist (falsa demonstratio, obj. Erklärungswert [→ § 133 Rn. 9, 10], einseitiger echter Inhaltsirrtum?); zum möglichen beiderseitigen Irrtum über die Geschäftsgrundlage vgl. BGH NJW 1986, 1349 (Vertragsanpassung), jetzt § 313II, III. Interner oder verdeckter Kalkulationsirrtum gibt kein Anfechtungsrecht, auch nicht, wenn ihn der Erklärungsempfänger hätte erkennen können (Nachw. in BGHZ 139, 181) oder positiv erkannt hat (BGHZ 139, 182 ff., str.). Bestehen auf Vertragsschluss kann treuwidrig sein, zB bei erkennbar ruinöser Fehlkalkulation; § 242 kann Pflicht zum Hinweis auf den Irrtum begründen (BGHZ 139, 184 f.; dazu krit. Anm. Chr. Berger LM Nr. 36; Singer JZ 1999, 342 ff.); die Ausnutzung eines von einem grundlegenden Kalkulationsirrtum beeinflussten Angebots kann einen Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des irrenden Vertragspartners (§ 241II) darstellen, wenn ihm aus Sicht eines verständigen Verkehrsteilnehmers bei wirtschaftlicher Betrachtung schlechterdings nicht angesonnen werden kann, sich mit dem irrig kalkulierten Preis als einer auch nur annähernd äquivalenten Gegenleistung für die zu erbringende Leistung zu begnügen (BGH NZBau 2015, 248 zu einem Fall öffentlicher Auftragsvergabe).
4. Eigenschaftsirrtum, II
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Seine Einordnung ist str. Nach hM handelt es sich um einen ausnahmsweise beachtlichen Motivirrtum (Grüneberg/Ellenberger Rn. 23 mN). a) Person ist jedermann, auf den sich das Geschäft bezieht, dh die Parteien, ferner in das Geschäft, zB gem. § 328, einbezogene Dritte (sa RGZ 143, 430; Gruch 52, 926 f: „Dritte“, die für GmbH oder OHG handeln).
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b) Sache90) ist in erweiternder Auslegung auch ein unkörperlicher Gegenstand, zB Grundschuld (RGZ 149, 238) oder anderes Recht (LM Nr. 2 zu § 779).
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c) Eigenschaften einer Person oder eines Gegenstands sind gegenwärtige, prägende Merkmale tatsächlicher oder rechtlicher Art, die in der Person oder dem Gegenstand selbst begründet sind und eine gewisse Beständigkeit aufweisen. Bsp: Lichtechtheit eines Stoffs; Größe, Lage, Bebaubarkeit eines Grundstücks (RGZ 61, 86) sowie seine anderen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse (vgl. LM Nr. 52 zu § 123 mN); Urheberschaft eines Kunstwerks (BGH NJW 1988, 2599; Flume JZ 1991, 633 ff.); Alter eines Gebrauchtwagens oder Mähdreschers (BGHZ 78, 221; OLG Stuttgart NJW 1989, 2547); Zugehörigkeit von Rechten und Verbindlichkeiten zum Nachlass (KG NJW-RR 2004, 942); Überschuldung des Nachlasses (stets, wenn die Verbindlichkeiten den Wert der Nachlassgegenstände übersteigen, OLG Hamm NJW-RR 2009, 1664); Vorstrafen (s. aber § 51I BZRG); Zugehörigkeit zu einer politischen Vereinigung; Farbblindheit und sonstige Gesundheitsmängel (vgl. BAG DB 1974, 1531 f.); Beruf; Zahlungsfähigkeit (RGZ 66, 387 ff.); wissenschaftliches Ansehen.
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Keine Eigenschaft, da vorübergehend, ist die Schwangerschaft (BAG NJW 1992, 2174; übergangen von EuGH NJW 1994, 2077 f.), anders bei befristeter Einstellung (s. Schulte Westenberg NJW 1995, 761 f.; vgl. aber EuGH NJW 2001, 124, 126 f.). Keine Eigenschaft ist der Preis (Wert); er enthält ein Werturteil, das auf Eigenschaften beruht (BGH BB 1963, 285). Daher ist die Wertsteigerung von Nachlassgegenständen, insbes. Grundstücken, nach der Wiedervereinigung kein Anfechtungsgrund (s. BVerfG DtZ 1994, 312).
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d) Verkehrswesentlich müssen die Eigenschaften (→ Rn. 13) sein. Das beschränkt die rechtliche Relevanz des Eigenschaftsirrtums. Beachtlich ist nur der Irrtum über Eigenschaften, auf die im Rechtsverkehr bei Geschäften der fraglichen Art üblicherweise entscheidender Wert gelegt wird (s. BGHZ 88, 245 f.; dazu krit. Anm. Köhler JR 1984, 324 f.: Einbeziehung der Eigenschaft in den Vertragsinhalt genüge). Prüfung im Einzelfall nötig, Schematismus gefährlich. Bsp: Verkehrswesentlich ist Zahlungsfähigkeit bei Kreditgeschäft, nicht bei Barkauf; Farbblindheit für Kraftfahrer, nicht für Kellner; Vorstrafe wegen Untreue für Buchhalter, nicht für Müllarbeiter.
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e) Ausgeschlossen ist die Anfechtung eines (abstrakten) Verfügungsgeschäfts (→ Vor § 854 Lit. vor Rn. 12; Lieder/Berneith JuS 2016, 673, 677 f.; Grigoleit AcP 199, 396 ff., Stadler Gestaltungsfreiheit und Verkehrsschutz durch Abstraktion, 1996, 177 ff.; je mwN zum Meinungsstand; aA MüKo-BGB/Armbrüster Rn. 155). Ausschluss von II (nicht I, § 123), wenn wegen Eigenschaftsirrtums eine Rechts- oder Sachmängelhaftung nach §§ 434, 437 ff. besteht (BGHZ 178, 28 f.; MüKo-BGB/Armbrüster Rn. 29, ferner → § 311a Rn. 3); Käufer und Verkäufer können sich daher nicht der bes. Mängelhaftung entziehen (→ § 437 Rn. 32). Kein Ausschluss der Anfechtung nach II durch Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (zB §§ 626, 723); hat Bedeutung nur für noch nicht vollzogenes Dauerschuldverhältnis (vgl. → § 705 Rn. 19, 20).
5. Einseitiger Motivirrtum (Irrtum im Beweggrund)
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Betrifft Überlegungen, Gründe, Erwartungen bzgl. der abgegebenen Willenserklärung (zB betr. die politische Stabilität der DDR: OLG Frankfurt a. M. DtZ 1991, 301). Er ist im Interesse des Rechtsverkehrs unbeachtlich (Ausnahmen: § 123I [Täuschung], § 2078). Bsp: K kauft einen Anzug, weil er, wie er dem Verkäufer mitteilt, in 3 Tagen heiraten werde, doch die Heirat scheitert; enttäuschte Erwartungen bei Spekulations- oder Risikogeschäften (Enneccerus/Nipperdey II § 168I).
6. Kausalität
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Kausalität des Irrtums für die Abgabe der Willenserklärung ist weitere Voraussetzung des Anfechtungsrechts, I (darauf verweist auch II). Sie liegt vor, wenn der Irrende subj. „bei Kenntnis der Sachlage“ (dh von seinem subj. Standpunkt aus) und obj. „bei verständiger Würdigung des Falles“ (dh als vernünftiger Mensch, s. BGH NJW 1995, 191; BAG NJW 1991, 2726) die Erklärung nicht abgegeben hätte.
7. Erklärung
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Die Anfechtung erfolgt durch eine Willenserklärung → § 143 innerhalb der Anfechtungsfrist → § 121.
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