EMRK Zusatzprotokoll Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Niemandem darf das Recht auf Bildung verwehrt werden. Der Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.
Quelle: Europarat
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