GeschGehG Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
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Geschäftsgeheimnisschutz
Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann den Rechtsverletzer auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auch auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Rechtsverletzung erstmalig droht.
Quelle: BMJ
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