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HWG
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Heilmittelwerbegesetz
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Spezialisierungen
Medizinrecht
§ 14
Wer dem Verbot der irreführenden Werbung (§ 3) zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Quelle:
BMJ
Import:
21.11.2024