IGH Statut Statut des Internationalen Gerichtshofs
(1) Gewählt sind diejenigen, die das absolute Mehr der Generalversammlung und des Sicherheitsrates auf sich vereinigt haben.
(2) Bei der Abstimmung im Sicherheitsrat wird weder bei der Wahl der Richter noch bei der Ernennung der Mitglieder der in Artikel 12 vorgesehenen Kommission ein Unterschied zwischen ständigen und nichtständigen Mitgliedern des Sicherheitsrats gemacht.
(3) Sollte die doppelte Wahl der Generalversammlung und des Sicherheitsrats auf mehr als einen Angehörigen eines und desselben Staates fallen, so gilt nur der ältere von ihnen als gewählt.
Quelle: Fedlex
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