IPbpR Zweites Fakultativprotokoll Zweites Fakultativprotokoll zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (1989)
(1) Die Bestimmungen dieses Protokolls werden als Zusatzbestimmungen zu dem Paktangewendet.
(2) Unbeschadet der Möglichkeit eines Vorbehalts nach Artikel 2 dieses Protokolls darf das in Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls gewährleistete Recht nicht nach Artikel 4 des Paktes außer Kraft gesetzt werden.
Quelle: DIMR
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