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Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen (2001)

56/83. Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen
Die Generalversammlung,
nach Prüfung des Kapitels IV des Berichts der Völkerrechtskommission über ihre dreiundfünfzigste Tagung, das die Artikelentwürfe über die Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen enthält,
davon Kenntnis nehmend, dass die Völkerrechtskommission beschlossen hat, der Generalversammlung zu empfehlen, von den Artikelentwürfen über die Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen in einer Resolution Kenntnis zu nehmen und die Artikelentwürfe der Resolution als Anlage beizufügen sowie in Anbetracht der Wichtigkeit dieser Frage zu einem späteren Zeitpunkt die Möglichkeit zu prüfen, eine internationale Bevollmächtigtenkonferenz zur Prüfung der Artikelentwürfe einzuberufen, mit dem Ziel des Abschlusses eines Übereinkommens zu dieser Frage,
betonend, wie wichtig auch weiterhin die Kodifizierung und fortschreitende Entwicklung des Völkerrechts ist, wie in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Charta der Vereinten Nationen vorgesehen,
feststellend, dass die Frage der Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen für die Beziehungen zwischen den Staaten von großer Bedeutung ist,
  1. begrüßt es, dass die Völkerrechtskommission ihre Arbeit über die Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechts widrige Handlungen abgeschlossen und die Artikelentwürfe und einen ausführlichen Kommentar zu dieser Frage verabschiedet hat;
  2. dankt der Völkerrechtskommission für den Beitrag, den sie auch weiterhin zur Kodifizierung und fortschreitenden Entwicklung des Völkerrechts leistet;
  3. nimmt Kenntnis von den von der Völkerrechtskommission vorgelegten Artikeln über die Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen, deren Wortlaut dieser Resolution als Anlage beigefügt ist, und empfiehlt sie der Aufmerksamkeit der Regierungen, ohne dass davon die Frage ihrer künftigen Annahme oder sonstiger geeigneter Maßnahmen berührt würde;
  4. beschließt, den Punkt "Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen" in die vorläufige Tagesordnung ihrer neunundfünfzigsten Tagung aufzunehmen.
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