UStatG Umweltstatistikgesetz
(1) Die Erhebung erfasst bei Unternehmen, die Halogenderivate der aliphatischen Kohlenwasserstoffe mit bis zu zehn Kohlenstoffatomen und die Fluorderivate der cyclischen Kohlenwasserstoffe mit bis zu zehn Kohlenstoffatomen
- 1.
- herstellen, einführen oder ausführen oder
- 2.
- in Mengen von mehr als 20 Kilogramm pro Stoff und Jahr zur Herstellung, Instandhaltung, Wartung oder Reinigung von Erzeugnissen verwenden,
(1a) Die Erhebung nach Absatz 1 erfolgt jährlich,
- 1.
- beginnend mit dem Berichtsjahr 2006 für Fluorderivate mit bis zu sechs Kohlenstoffatomen,
- 2.
- beginnend mit dem Berichtsjahr 2015 für Fluorderivate mit bis zu zehn Kohlenstoffatomen und
- 3.
- beginnend mit dem Berichtsjahr 2022 für Halogenderivate mit bis zu zehn Kohlenstoffatomen.
(2) Die Erhebung erfasst bei Unternehmen, die Schwefelhexafluorid oder Stickstofftrifluorid
- 1.
- herstellen, einführen oder ausführen oder
- 2.
- in Mengen von mehr als 200 Kilogramm pro Jahr im Inland abgeben,
(2a) Die Erhebung nach Absatz 2 erfolgt jährlich,
- 1.
- beginnend mit dem Berichtsjahr 2006 für Schwefelhexafluorid und
- 2.
- beginnend mit dem Berichtsjahr 2015 für Stickstofftrifluorid.
(3) Zuständige Behörde für die Erhebung und Aufbereitung der Angaben nach Absatz 2 ist das Statistische Bundesamt.
Quelle: BMJ
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