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WEG
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Wohnungseigentumsgesetz
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Zivilrecht
Bürgerliches Recht
Sachenrecht
§ 2 Arten der Begründung
Wohnungseigentum wird durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3) oder durch Teilung (§ 8) begründet.
Quelle:
BMJ
Import:
21.11.2024