EMRK Protokoll Nr. 7 Protokoll Nr. 7 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
- Niemand darf wegen einer Straftat, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut verfolgt oder bestraft werden.
- Absatz 1 schließt die Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des betreffenden Staates nicht aus, falls neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen oder das vorausgegangene Verfahren schwere, den Ausgang des Verfahrens berührende Mängel aufweist.
- Von diesem Artikel darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.
Quelle: Europarat
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