IGH Statut Statut des Internationalen Gerichtshofs
(1) Die Mitglieder des Gerichtshofs sind für einen Zeitraum von neun Jahren gewählt und sind wiederwählbar. Was jedoch die bei der ersten Wahl des Gerichtshofs ernannten Richter betrifft, so endet die Amtsdauer von fünf Richtern nach drei Jahren und die von weitern fünf Richtern nach sechs Jahren.
(2) Die Richter, deren Amtsdauer nach Ablauf der oben erwähnten Anfangszeit von drei und sechs Jahren endet, werden vom Generalsekretär unmittelbar nach der ersten Wahl durch das Los bestimmt.
(3) Die Mitglieder des Gerichtshofes bleiben im Amt, bis sie ersetzt sind. Einmal ersetzt, erledigen sie noch die Fälle, die ihnen vorher übertragen worden sind.
(4) Beim Rücktritt eines Mitgliedes des Gerichtshofs ist das Rücktrittsschreiben an den Präsidenten des Gerichtshofs zur Weiterleitung an den Generalsekretär zu richten. Mit dieser letzteren Anzeige gilt der Sitz als erledigt.
Quelle: Fedlex
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