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IGH Statut  
Statut des Internationalen Gerichtshofs

(1) Die Mitglieder des Gerichtshofs dürfen weder ein politisches noch ein administratives Amt bekleiden, noch sich irgendeiner anderen Tätigkeit beruflicher Art widmen.
(2) Bestehen Zweifel, so entscheidet der Gerichtshof.
Quelle: Fedlex
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