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IGH Statut  
Statut des Internationalen Gerichtshofs

(1) Die Mitglieder des Gerichtshofs dürfen weder die Funktionen eines Agenten noch eines Rechtsbeistandes oder eines Anwaltes in irgendeiner Angelegenheit ausüben.
(2) Sie dürfen an der Behandlung keiner Angelegenheit teilnehmen, mit der sie sich früher als Agenten, Rechtsbeistände oder Anwälte einer der Parteien, als Mitglieder eines nationalen oder internationalen Gerichtshofs, einer Untersuchungskommission oder in irgendeiner andern Eigenschaft befasst haben.
(3) Bestehen Zweifel, so entscheidet der Gerichtshof.
Quelle: Fedlex
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