IGH Statut Statut des Internationalen Gerichtshofs
(1) Ein Mitglied des Gerichtshofs kann nur dann seines Amts enthoben werden, wenn es nach der einstimmigen Meinung der übrigen Mitglieder aufgehört hat, die gestellten Bedingungen zu erfüllen.
(2) Von dieser Tatsache wird dem Generalsekretär vom Gerichtsschreiber amtlich Mitteilung gemacht.
(3) Mit dieser Mitteilung gilt der Sitz als erledigt.
Quelle: Fedlex
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