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IGH Statut  
Statut des Internationalen Gerichtshofs

(1) Der Gerichtshof tagt ständig, ausser in den Gerichtsferien, deren Zeitpunkt und Dauer vom Gerichtshof festgesetzt werden.
(2) Die Mitglieder des Gerichtshofs haben Anspruch auf periodischen Urlaub, dessen Zeitpunkt und Dauer vom Gerichtshof unter Berücksichtigung der Entfernung vom Haag zum Wohnsitz der Richter bestimmt werden.
(3) Die Mitglieder des Gerichtshofs sind verpflichtet, sich ausser bei Urlaub, bei Verhinderung wegen Krankheit oder wegen einer anderen schwerwiegenden Veranlassung, die dem Präsidenten ausreichend zu begründen ist, jederzeit dem Gerichtshof zur Verfügung zu halten.
Quelle: Fedlex
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