- § 1Anwendungsbereich
- § 2Begriffsbestimmungen
- § 2aUnzuverlässigkeit von sanktionierten Personen
- § 3Ausnahmen
- § 4Gesetzlicher Aufsichtsrahmen für Große Wertpapierinstitute
- § 5Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt
- § 6Sofortige Vollziehbarkeit
- § 7Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen
- § 8Befugnis zur Erstreckung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf bestimmte Wertpapierinstitute
- § 9Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank
- § 10Zusammenarbeit innerhalb des Europäischen Systems der Finanzaufsicht
- § 11Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden und Stellen
- § 12Verschwiegenheitspflicht
- § 13Hinweisgebersystem und Aufzeichnungsverpflichtung
- § 14Kommunikation mit Bundesanstalt und Deutscher Bundesbank; Verordnungsermächtigung
- § 15Erlaubnis für das Erbringen von Wertpapierdienstleistungen und -nebendienstleistungen
- § 16Erlaubnisverfahren und Bekanntmachung
- § 17Anfangskapital
- § 18Versagung der Erlaubnis
- § 19Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
- § 20Geschäftsleiter
- § 21Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan
- § 22Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans
- § 23Tätigkeitsverbote für natürliche Personen, die nicht Geschäftsleiter sind
- § 24Anzeige
- § 25Beurteilungszeitraum
- § 26Beurteilungskriterien und Untersagung
- § 27Untersagung der Stimmrechtsausübung und Weisungsrecht
- § 28Verpflichtungen von Wertpapierinstituten bei der Bestellung vertraglich gebundener Vermittler
- § 29Bezeichnungsschutz
- § 30Registervorschriften
- § 31Information über die Sicherungseinrichtung
- § 32Information der Kunden über das Ausscheiden aus einer Sicherungseinrichtung
- § 33Interne Sicherungsmaßnahmen
- § 34Zeitpunkt der Identitätsüberprüfung
- § 35Verstärkte Sorgfaltspflichten
- § 36Geldwäscherechtliche Pflichten für Investmentholdinggesellschaften
- § 37Verbotene Geschäfte
- § 38Anwendungsbereich
- § 39Internes Kapital und liquide Mittel
- § 40Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen; Verordnungsermächtigung
- § 41Interne Unternehmensführung
- § 42Länderspezifische Berichterstattung
- § 43Aufgaben der Geschäftsleiter im Rahmen des Risikomanagements
- § 44Funktion des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans im Rahmen des Risikomanagements; Ausschussbildung
- § 45Risikosteuerung
- § 46Vergütungssystem; Verordnungsermächtigung
- § 47Aufsichtliche Überprüfung und Bewertung
- § 48Laufende Überprüfung der Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle
- § 49Besondere Aufsichtsbefugnisse
- § 50Zusätzliche Eigenmittelanforderungen
- § 51Vorgaben zu zusätzlichen Eigenmitteln
- § 52Besondere Liquiditätsanforderungen
- § 53Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden
- § 54Veröffentlichungspflichten
- § 55Pflicht zur Unterrichtung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde
- § 56Zuständigkeit der Bundesanstalt für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis und die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests
- § 57Informationspflichten in Krisensituationen
- § 58Aufsichtskollegien
- § 59Kooperation der Bundesanstalt mit anderen zuständigen Behörden
- § 60Nachprüfung von Informationen über Unternehmen in anderen Vertragsstaaten
- § 61Einbezug von Holdinggesellschaften bei der Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests
- § 62Qualifikation von Geschäftsleitern und Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft; Tätigkeitsuntersagung; Verwarnung
- § 63Gemischte Holdinggesellschaften
- § 64Anzeigepflichten für alle Wertpapierinstitute
- § 65Anzeigepflichten für Große Wertpapierinstitute
- § 66Anzeigepflichten für Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute
- § 67Anzeigepflichten von Geschäftsleitern, Investmentholdinggesellschaften sowie gemischten Finanzholdinggesellschaften
- § 68Befugnis für einzelfallbezogene Anzeigepflichten; Verordnungsermächtigung
- § 69Bewertung der Aufsicht im Drittstaat und andere Aufsichtstechniken
- § 70Errichten einer Zweigniederlassung durch inländische Wertpapierinstitute
- § 71Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr durch inländische Wertpapierinstitute
- § 72Änderung der angezeigten Verhältnisse
- § 73Errichten einer Zweigniederlassung durch Wertpapierinstitute mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat
- § 74Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr
- § 75Unterrichtungsbefugnis und Maßnahmen der Bundesanstalt
- § 76Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen
- § 77Prüferbestellung und Anzeige
- § 78Besondere Pflichten des Prüfers; Verordnungsermächtigung
- § 78aZuständigkeit
- § 78bAusnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 15
- § 78cUnterlagen und Anträge nach der Verordnung (EU) 2022/858
- § 79Maßnahmen bei Gefahr
- § 80Sonderbeauftragter
- § 81Abwicklung laufender Geschäfte; Ausnahmen; Verbot der Zwangsvollstreckung
- § 82Strafvorschriften
- § 83Bußgeldvorschriften
- § 84Öffentliche Bekanntmachung von Verwaltungssanktionen und -maßnahmen
- § 85Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen
- § 86Übergangsvorschriften für bestehende Wertpapierinstitute
WpIG Wertpapierinstitutsgesetz
Spezialisierungen
Bank- & Kapitalmarktrecht
Eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft gilt als unzuverlässig, wenn nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, ihre Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren sind oder ihr weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen dürfen. Eine natürliche Person gilt in der Regel als unzuverlässig, wenn sie als Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmitglied oder in vergleichbarer Position für eine Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 tätig ist; dies gilt nicht für Arbeitnehmervertreter. Eine natürliche Person gilt in der Regel auch dann als unzuverlässig, wenn sie die Interessen einer Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines vergleichbaren Kontrollgremiums in einem Institut wahrnimmt, das nicht unter Satz 1 fällt.
Quelle: BMJ
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